4. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2015 wies die Kantonale Steuerverwaltung Appenzell I.Rh. die Einsprache ab. Sie begründete dies damit, dass es sich bei der Liegenschaft um ein Einfamilienhaus handle, weshalb der Eigenmietwert (brutto) wie folgt festgelegt sei: CHF 1‘355‘000.00 (Steuerwert) x 6% = CHF 81‘300.00 p.a. Nach Art. 24 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG) gelte als Mietwert jener Betrag, den der Steuerpflichtige bei einer Vermietung derselben erzielen könnte (Marktmiete). Schliesslich delegiere Art.