3. Im Namen und im Auftrag von A. erhob die B. AG am 23. April 2015 Einsprache gegen die definitive Steuerveranlagung und verlangte die Festsetzung des Brutto- Eigenmietwerts auf höchstens CHF 45‘730.00 p.a. bzw. CHF 3‘810.00 p.Mt., eventualiter auf höchstens CHF 60‘000.00 p.a. bzw. CHF 5‘000.00 p.Mt.. Die Anwendung der 6%-Regel führe bei einem Vermögenssteuerwert von CHF 1‘355‘000.00 zu einem Brut- to-Eigenmietwert von CHF 81‘300.00 p.a. bzw. CHF 6‘775.00 p.Mt. Es sei nicht möglich, die Liegenschaft für diesen Betrag zu vermieten.