2.6. Nach dem oben Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 3. Oktober 2014 zu Unrecht verneint, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2015 und die Verfügung vom 29. Juni 2015 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben sind. Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für ihre Rückenverletzung vom 3. Oktober 2014 die versicherten Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen. (…)