Auf diese Rechtsprechung kann vorliegend ohne Weiteres abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin hat nicht damit gerechnet, dass sich der Patient fallen lässt. Das Auftreffen des Körpers des sich fallenlassenden Patienten auf die Beschwerdeführerin stellt damit einen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. Das Ereignis vom 3. Oktober 2014 ist als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren.