Auch in diesem Fall konnte die Altenpflegerin im halben Jahr vor dem Ereignis nie ein ähnliches Verhalten der Patientin feststellen (E. 3.2 und 4.2.2). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Auftreffen des Körpers der sich fallenlassenden Patientin eine plötzliche, unbeabsichtigte Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper der Altenpflegerin darstellte, welche eine Beeinträchtigung der Gesundheit zur Folge hatte und demgemäss als Unfall zu qualifizieren war (E. 4.3). Auf diese Rechtsprechung kann vorliegend ohne Weiteres abgestellt werden.