Dementsprechend beurteilt sie vor einer Mobilisation, ob diese ohne Risiko möglich ist, andernfalls sie die Mobilisation nicht durchführt. Ein Sturz gehört demnach nicht zum Berufsalltag einer Pflegefachperson, wie dies bereits das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_827/2007 vom 22. September 2008 festhielt (vgl. E. 4.2), welchem der fast identische Sachverhalt zugrunde lag, wonach sich eine Patientin beim Gehen einfach fallen liess, die Altenpflegerin diese auffing und sich dabei Schulterbeschwerden zuzog.