Selbst wenn die Reaktion vorhersehbar gewesen wäre, was die Beschwerdegegnerin jedoch nicht darlegt, würde dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Ungewöhnlichkeit nicht per se ausschliessen. Der Aussage der Beschwerdegegnerin, dass der Sturz eines blinden Patienten nicht ungewöhnlich sei, kann nicht gefolgt werden und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht weiter begründet. Es ist die Aufgabe einer Pflegefachperson, den Sturz eines Patienten zu verhindern. Dementsprechend beurteilt sie vor einer Mobilisation, ob diese ohne Risiko möglich ist, andernfalls sie die Mobilisation nicht durchführt.