Zudem hätte sie wohl keine Mobilisation durchgeführt, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass der Patient anschliessend die neue Position nicht hätte selbständig aufrecht halten können. Die Reaktion des Patienten, als er plötzlich und offenbar panikartig um sich schlug und sich fallen liess, war für die Beschwerdeführerin nicht vorhersehbar. Selbst wenn die Reaktion vorhersehbar gewesen wäre, was die Beschwerdegegnerin jedoch nicht darlegt, würde dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Ungewöhnlichkeit nicht per se ausschliessen.