2.5. Gemäss unbestrittenem Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin den blinden Patienten mobilisiert, das heisst sie hat ihm beim Aufstehen Hilfe geleistet. Als der Patient selbständig stand – also ohne Stütze durch die Beschwerdeführerin - schlug er plötzlich um sich und liess sich fallen, worauf ihn die Beschwerdeführerin auffing. Beim Auffangen einer stürzenden Person handelt es sich offensichtlich um einen äusseren Faktor. Es stellt sich somit die Frage, ob dieser äussere Faktor ungewöhnlich war.