Es sei somit davon auszugehen, dass ein Sturz des blinden Patienten nicht ungewöhnlich sei. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass das Ereignis aufgrund fehlender Ungewöhnlichkeit kein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG darstelle. 2.4. Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin beim Vorfall vom 3. Oktober 2014 Rückenbeschwerden zugezogen hat, die eine chiropraktische Behandlung zur Folge hatten. Es ist einzig strittig, ob es sich bei diesem Vorfall um einen ungewöhnlichen äusseren Faktor gemäss Art. 4 ATSG handelt. Demzufolge ist dies im Folgenden zu prüfen.