Gegen eine Alltäglichkeit spreche auch, dass die Versicherte der Patientin zunächst ohne weiteres zugetraut habe, den Weg zwischen der Toilette und dem Rollstuhl selbständig zurückzulegen. Davon sei der vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt insofern zu unterscheiden, als der Patient bereits auf dem Boden gelegen habe, die Einsprecherin diesem geholfen habe aufzustehen und dieser, nachdem er gestanden sei, plötzlich und völlig überraschend um sich geschlagen habe und sich wie ein Sack habe fallen lassen. Es sei somit davon auszugehen, dass ein Sturz des blinden Patienten nicht ungewöhnlich sei.