Des Weiteren könne nicht unbesehen auf das Urteil des BGer 8C_827/2007 vom 22. September 2008 abgestellt werden. Im zitierten Urteil führe das Bundesgericht aus, dass die Versicherte die betreffende Patientin bereits seit rund einem halben Jahr gepflegt habe, ohne dass sie je habe beobachten müssen, dass sich die Patientin bei ihr oder anderen plötzlich fallen gelassen hätte. Somit könne nicht von einem alltäglichen Ereignis gesprochen werden. Gegen eine Alltäglichkeit spreche auch, dass die Versicherte der Patientin zunächst ohne weiteres zugetraut habe, den Weg zwischen der Toilette und dem Rollstuhl selbständig zurückzulegen.