2.3. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrem Einspracheentscheid aus, dass es vorliegend an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle. Ob ein Unfallereignis aufgrund einer Überanstrengung gegeben sei, müsse rechtsprechungsgemäss in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles entschieden werden.