Der Vorfall vom 3. Oktober 2014 liege weit ausserhalb der beruflichen Gewöhnung, der Berechenbarkeit und der zumutbaren Belastung einer Pflegefachperson. Die Beschwerdeführerin habe reflexartig versucht, auf das aussergewöhnliche Ereignis zu reagieren und habe den Patienten vor dem Aufprall auf dem Boden gerade noch auffangen und so schwere Verletzungen verhindern können. Dabei habe es sich um ein einmaliges Ereignis, das weder vorher noch nachher wieder vorgekommen sei, gehandelt. Es habe sich um eine Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen