Vorliegend gehe es nicht um einen Sturz, sondern um ein willentlich herbeigeführtes Ereignis. Ein Sturz sei ein Ereignis, bei dem der Betroffene unbeabsichtigt auf dem Boden oder auf einer tieferen Ebene aufkomme. Ob ein Unfallereignis aufgrund einer Überanstrengung gegeben sei, müsse rechtsprechungsgemäss in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Der Vorfall vom 3. Oktober 2014 liege weit ausserhalb der beruflichen Gewöhnung, der Berechenbarkeit und der zumutbaren Belastung einer Pflegefachperson.