Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein äusserer Faktor dann ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektivierten Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Die Ungewöhnlichkeit kann nicht einzig aufgrund der Tatsache, dass die versicherte Person mit dem Eintritt einer Gefahr rechnen musste, verneint werden (vgl. Urteils des Bundesgerichts 8C_827/2007 vom 22. September 2008 E. 4.2.1).