führerin und stellt gleichzeitig ihre erste Aussage zum Sachverhalt dar. Die Unfallmeldung der Arbeitgeberin kann nicht als Aussage der ersten Stunde gewertet werden, da diese nicht von der Verunfallten selbst verfasst wurde. Insofern ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Patienten bereits seit Jahren kannte und betreute, wie sie dies im Fragebogen „Verhebetrauma“ angegeben hat. Wäre die Beschwerdegegnerin von einem anderen Sachverhalt ausgegangen, hätte sie entsprechende Abklärungen bei der Arbeitgeberin getroffen.