Im Einspracheentscheid erklärt die Beschwerdegegnerin aber ausdrücklich, dass beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt davon ausgegangen werde, dass der Patient bereits auf dem Boden gelegen habe, A. diesem geholfen habe aufzustehen und dieser, nachdem er gestanden sei, plötzlich und völlig überraschend um sich geschlagen habe und sich wie ein Sack habe fallen lassen. Damit ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin dem Patienten beim Aufstehen geholfen hat und dass dieser, nachdem er stand, plötzlich und völlig überraschend um sich geschlagen und sich fallen gelassen hat. Dies entspricht der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde-