In diesen beiden Unterlagen zitiert die Beschwerdegegnerin die unterschiedlichen Unfalldarstellungen der Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin, ohne exakt darzulegen, welchen Sachverhalt sie als abgeklärt erachtet. Im Einspracheentscheid erklärt die Beschwerdegegnerin aber ausdrücklich, dass beim vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt davon ausgegangen werde, dass der Patient bereits auf dem Boden gelegen habe, A. diesem geholfen habe aufzustehen und dieser, nachdem er gestanden sei, plötzlich und völlig überraschend um sich geschlagen habe und sich wie ein Sack habe fallen lassen.