Die Beschwerdegegnerin unterbreitete den Fall am 8. Mai 2015 ihrem beratenden Arzt zur Beurteilung und legte der Anfrage den Sachverhalt gemäss Unfallmeldung der Arbeitgeberin zugrunde. In der Verfügung betreffend Versicherungsleistungen zitierte die Beschwerdegegnerin eingangs den von der Versicherten im Fragebogen „Verhebetrauma“ dargestellten Sachverhalt. In diesen beiden Unterlagen zitiert die Beschwerdegegnerin die unterschiedlichen Unfalldarstellungen der Arbeitgeberin und der Beschwerdeführerin, ohne exakt darzulegen, welchen Sachverhalt sie als abgeklärt erachtet.