Mit Fragebogen vom 15. April 2015 habe die Versicherte ausführlich zum Unfallvorgang Stellung genommen. Die Beschwerdegegnerin führt im Einspracheentscheid in den Erwägungen weiter aus, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 29. Juli 2015, wonach sie den Patienten sehr gut kenne, weil sie ihn bei der täglichen Pflege bis zum schädigenden Ereignis mehr als vier Jahre unterstützt habe und ein Ereignis wie das vom 3. Oktober 2014 nie vorgekommen sei, im Lichte der zitierten Rechtsprechung zu den Aussagen der ersten Stunde unbeachtlich seien.