1.3. Die Beschwerdegegnerin, die in ihrer Beschwerdeantwort auf den Einspracheentscheid verweist, führt in diesem aus, dass gemäss Sachverhalt (Unfallbeschreibung) der Beschwerdeführerin der Klient bei der Mobilisation unerwartet entglitten sei, so dass sie ihn durch eine ruckartige Bewegung auffangen und einen Sturz habe verhindern müssen. Mit Fragebogen vom 15. April 2015 habe die Versicherte ausführlich zum Unfallvorgang Stellung genommen.