Dabei habe sie aufpassen müssen, dass sie nicht einen Schlag ins Gesicht oder an den Kopf erhielte, da sie ihn wegen seiner Blindheit habe führen müssen. Zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin den Patienten sehr gut gekannt habe, weil sie ihn als Bezugsschwester – neben anderen Angestellten – bei der täglichen Pflege bis zum schädigenden Ereignis schon mehr als vier Jahre unterstützt und betreut habe. Dabei seien täglich drei Einsätze erfolgt, so dass die Beschwerdeführerin ihn im täglichen Betreuungs- und Pflegeablauf bestens gekannt habe.