1. 1.1. Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Nach dem Untersuchungsgrundsatz hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich Basel Genf 2015, Art. 43 N 13). Bei sich widersprechenden Angaben des Versicherten über den Unfallhergang ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Beweismaxime abzustellen, wonach die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten