4. Am 9. Juli 2015 erhob die Krankenversicherung von A. Einsprache gegen die Verfügung der Helsana Unfall AG und beantragte, die Verfügung vom 29. Juni 2015 aufzuheben, das Ereignis vom 3. Oktober 2014 als Unfall zu qualifizieren und dementsprechend die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Ebenso erhob der Rechtsvertreter von A. am 29. Juli 2015 Einsprache gegen die Verfügung der Helsana Unfall AG. 5. Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2015 wies die Helsana Unfall AG die Einsprachen der CSS Versicherung und von A. ab.