Standeskommissionsbeschluss Nr. 718 vom 21. Juni 2016 28 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang 2. Gerichte 2.1. UVG, Unfallbegriff, aussergewöhnlicher äusserer Faktor nach Art. 4 ATSG Erwägungen: I. 1. A., Jg. 1969, war durch ihren Arbeitgeber obligatorisch bei der Helsana Unfall AG gegen Unfälle versichert. Während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Pflegefachperson zog sie sich am 3. Oktober 2014 eine Rückenverletzung zu. Gleichentags erfolgte die Unfallmeldung des Arbeitgebers an die Helsana Unfall AG.