5.6. Daran ändert nichts, dass der Rekurrent einwendet, es habe kein langes Tierleiden gegeben, und dem Tierschutzgedanken sei Rechnung getragen worden. Es ist zwar richtig, dass der einzige Schuss auf die Hirschkuh tödlich war. Er wurde aber von hinten und auf das flüchtige Tier abgegeben, was beides nach dem Entscheid des Gesetzgebers als unweidmännisches und ausdrücklich als verbotenes Verhalten gilt (Art. 29 JaV). Dass das Schmaltier nicht gelitten hat, ist offensichtlich unzutreffend, nachdem zwei auf das Schmaltier abgegebene Schüsse es zwar verletzten, aber erst der dritte Schuss auf den Hals des liegenden Tiers tödlich war.