Die verhängte Sanktion bewegt sich mit zwei Jahren deutlich im unteren Bereich des Sanktionsrahmens, das den Entzug der Jagdberechtigung von einem bis fünf Jahren vorsieht (Art. 55 JaV). Die Vorinstanz führte in der strittigen Verfügung aus, sie habe keine schärfere Sanktion verhängt, weil es sich um die erste Widerhandlung des Rekurrenten gegen die Jagdgesetzgebung handelte und der Vorfall von den Beteiligten umgehend dem Wildhüter gemeldet wurde. Damit hat die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt.