5.5. Die Standeskommission hat im vorliegenden Verfahren volle Kognition. Sie kann insbesondere ihr Ermessen an die Stelle jenes der Vorinstanz, des Bau- und Umweltdepartements, setzen. Die Standeskommission ist der Meinung, dass die verhängte Sanktion, der zweijährige Entzug der Jagdberechtigung, dem Verhalten des Rekurrenten angemessen ist, auch wenn im vorliegenden Verfahren offen gelassen wird, ob der zweite Schuss auf das Schmaltier vom Rekurrenten stammte. Die Standeskommission teilt die Meinung der Vorinstanz, dass die Verfehlungen des Rekurrenten eine lange Entzugsdauer rechtfertigen.