Im Übrigen bestätigten sich die Vorwürfe, mit denen die Vorinstanz die Sanktion begründete. Der Vollständigkeit halber ist nachzutragen, dass die Begründung nicht den Vorwurf enthielt, der Rekurrent habe übersehen, dass die Hirschkuh laktierte. 27 - 114 Geschäftsbericht 2016 – Anhang