Wäre die Hirschkuh angeschossen gewesen, wäre der Schuss nicht unweidmännisch gewesen (Art. 29 lit. b JaV). Der Rekurrent machte im Strafverfahren sinngemäss geltend, er sei davon ausgegangen, dass X.Y. die Hirschkuh getroffen hatte. Das war aber klar nicht der Fall. Bei der Sektion des Tiers wurden nur Spuren eines einzigen Schusses festgestellt. Zusammengefasst bleibt ein Vorwurf, den die Vorinstanz dem Rekurrenten machte, im vorliegenden Verfahren offen, nämlich die Abgabe eines zweiten Schusses auf das Schmaltier. Im Übrigen bestätigten sich die Vorwürfe, mit denen die Vorinstanz die Sanktion begründete.