Wer den zweiten Schuss auf das Schmaltier abgegeben hat, hätte sich möglicherweise aus der schriftlichen Begründung des Strafurteils ergeben, die aber nicht vorliegt. Die Standeskommission hat zum zweiten Schuss keine weiteren Sachverhaltsabklärungen angestellt; die Frage bleibt also offen. Fest steht aber, dass der Rekurrent den Schuss auf die Hirschkuh aus spitzem Winkel von hinten abgegeben hatte und dass die Hirschkuh flüchtig war. Wäre die Hirschkuh angeschossen gewesen, wäre der Schuss nicht unweidmännisch gewesen (Art.