Im Zweifelsfall hat der Jäger von einem Abschuss abzusehen (Entscheid der Baudirektion des Kantons Zürich vom 9. März 2015, BD_A15 032, E. 3e). Unter Ansprechen wird in der Jägersprache das genaue Bestimmen des lebenden Wilds nach Art, Alter, Geschlecht, sozialer Klasse und Gesundheitszustand verstanden (Baumann et al., am angeführten Ort, S. 212). Das pflichtgemässe Ansprechen des Ziels ist unabdingbare Voraussetzung jedes Schusses. Nach Art. 28 JaV hat der Jäger sich vor der Schussabgabe insbesondere zu vergewissern, dass das Wild jagdbar und kein führendes Muttertier ist.