5.2. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten kann indessen von einem leichten Fall nicht die Rede sein. Als Grundsatz verlangt Art. 28 JaV vom Jäger, dass er sich weidgerecht verhält; insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das Wild jagdbar und kein führendes Muttertier ist, die Schussdistanz genügt sowie die Stellung des Tiers eine weidgerechte Erlegung ohne Gefährdung von Menschen und Dritteigentum zulässt. Als unweidmännisch sind nach Art. 29 der Verordnung zum Jagdgesetz insbesondere verboten: „a) Schüsse aus spitzem Winkel von hinten; b) Kugelschüsse auf flüchtiges Wild, es sei denn