„In leichten Fällen kann statt dessen innerhalb von fünf Jahren einmal eine Verwarnung ausgesprochen werden.“ Es handelt sich um eine sogenannte Kann-Bestimmung, bei welcher der Behörde ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Das Bau- und Umweltdepartement kann also - muss aber nicht - in leichten Fällen von einem Entzug der Jagdberechtigung absehen und es bei einer Verwarnung bewenden lassen. Selbst wenn ein leichter Fall vorgelegen hätte, durfte das Bau- und Umweltdepartement dem Rekurrenten die Jagdberechtigung entziehen.