5.1. Die Schwere der Sanktion, die das Bau- und Umweltdepartement nach einer Verurteilung anzuordnen hat, ist vom Einzelfall abhängig. Die Möglichkeit, eine Verwarnung auszusprechen, besteht nach Art. 55 Abs. 2 der Verordnung zum Jagdgesetz vom 13. Juni 1989 (JaV, GS 922.010) nur „in leichten Fällen“. Auch in leichten Fällen besteht aber kein Anspruch darauf, dass nur eine Verwarnung erfolgt. Art. 55 Abs. 2 JaV lautet nämlich wörtlich: „In leichten Fällen kann statt dessen innerhalb von fünf Jahren einmal eine Verwarnung ausgesprochen werden.“