Ein Jäger wurde von der Staatsanwaltschaft wegen unweidmännischen Verhaltens gebüsst. Auf dessen Einsprache hin wurde er vom Bezirksgericht der vorsätzlichen und fahrlässigen Verletzung von Bestimmungen der Verordnung zum Jagdgesetz schuldig gesprochen. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils entzog ihm das Bau- und Umweltdepartement die Jagdberechtigung für zwei Jahre. Mit Rekurs beantragte der Jäger, anstelle des zweijährigen Entzugs der Jagdberechtigung sei eine Verwarnung auszusprechen, da es sich lediglich um einen leichten Fall handle.