Es handelt sich um ein Verbot der gastgewerblichen Tätigkeit mit Erlaubnisvorbehalt. Die für die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit erforderliche ausdrückliche gesetzliche Grundlage liegt mit Art. 10 ff. GaG zweifellos vor. Die Polizeierlaubnis hat konstitutive Wirkung. Der Gesuchsteller erhält ein Recht zugesprochen, das er davor nicht hatte. Wo die Polizeierlaubnis fehlt, bleibt die Tätigkeit untersagt (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Stämpfli Bern, 4. Aufl. 2014, § 44 Rz 27 f.). Die gesetzlichen Voraussetzungen sind damit zu erfüllen.