Die Argumentation der Rekurrenten, es gebe keine Indizien dafür, dass das gesetzgeberische Regelungsziel durch den Betrieb des Gasthauses im Rahmen einer provisorischen Patenterteilung gefährdet werden könnte, ist unbehelflich. Die Regelung der gastgewerblichen Tätigkeit erfolgt mit Polizeibewilligungen. Der Kanton erlaubt die Ausübung bestimmter Tätigkeiten, nämlich die Führung des hier fraglichen Wirtschaftsund Beherbergungsbetriebs (Art. 10 GaG) nur, wenn ein Patent vorliegt. Es handelt sich um ein Verbot der gastgewerblichen Tätigkeit mit Erlaubnisvorbehalt.