Die Rekurrenten machen zwar geltend, dass sie gar nicht von der Ausnahmebewilligung profitieren wollen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, darf sie bei der Rechtsanwendung aber nicht über die Ausnahmebestimmung hinausgehen, die eine Kompensation eines fehlenden Fähigkeitsausweises des Patentgesuchstellers durch jenen des Ehegatten nur erlaubt, wenn die Ehe nicht getrennt ist. Die Ausnahmebestimmung würde nicht einmal die Substitution eines Fähigkeitsausweises erlauben, wenn ein Ehepaar gemeinsam wirtet, aber getrennt ist.