Art. 26 Abs. 3 GaG lautet: „Den Fähigkeitsausweis kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse für den Patentbewerber auch dessen in ungetrennter Ehe lebender Ehegatte oder dessen eingetragener Partner erbringen, sofern dieser im Betrieb mitarbeitet.“ Die Rekurrentin und der Rekurrent sind geschieden. Art. 26 Abs. 3 GaG kann daher nicht zur Anwendung kommen.