5.5. Patente für Beherbergungs- und Wirtschaftsbetriebe dürfen nur an natürliche Personen erteilt werden, die sich im Besitze des Fähigkeitsausweises befinden, der nach der erfolgreich bestandenen Fachprüfung des Kantons Appenzell I.Rh. oder einer anerkannten ausserkantonalen Fachprüfung erteilt wurde (Art. 26 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 und 3 GaG). Den Fähigkeitsausweis kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse für den Patentbewerber auch dessen mit ihm in ungetrennter Ehe lebender Ehegatte erbringen, sofern dieser im Betrieb mitarbeitet. Über Ausnahmen entscheidet der Bezirksrat (Art. 26 Abs. 3 GaG).