Die Rekurrenten behaupteten zwar, sie wollten nicht von der Ausnahmeregelung für Ehepartner profitieren, würden aber ausführen, der Rekurrent biete Gewähr für die fachliche einwandfreie Betriebsführung, bis die Rekurrentin die notwendigen Kurse absolviert habe. Die fehlenden fachlichen Voraussetzungen könnten nach dem Willen des Gesetzgebers nur von einem im Betrieb mitarbeitenden Ehepartner, eines in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaars kompensiert werden. Es stehe der Vorinstanz nicht zu, diese Ausnahmebestimmung zu erweitern.