5.4. Die Vorinstanz machte in der Rekursantwort geltend, die Rekurrentin erfülle die fachlichen Voraussetzungen zur Erlangung eines Patents noch nicht vollständig, sondern abgesehen vom bestandenen Modul gar nicht. Sie habe keine Aus- und Weiterbildung im Gastwerbe und kein Erfahrungswissen. Die Rekurrenten behaupteten zwar, sie wollten nicht von der Ausnahmeregelung für Ehepartner profitieren, würden aber ausführen, der Rekurrent biete Gewähr für die fachliche einwandfreie Betriebsführung, bis die Rekurrentin die notwendigen Kurse absolviert habe.