Es gebe keine Indizien dafür, dass das gesetzgeberische Regelungsziel durch den Betrieb des Gasthauses im Rahmen einer provisorischen Patenterteilung gefährdet würde. Die einwandfreie Betriebsführung sei gewährleistet und sei stets gewährleistet gewesen. Das gesetzgeberische Regelungsziel könne mit einer milderen Massnahme als der Nichterteilung des Patents, nämlich mit einer provisorischen Erteilung erreicht werden. Der Beschluss des Bezirksrats sei daher aufzuheben, und der Rekurrentin sei das Patent bis zur Absolvierung sämtlicher Fachprüfungen provisorisch zu erteilen.