Art. 26 Abs. 3 GaG profitieren wollen, wie dies von der Vorinstanz unterstellt worden sei. Der Rekurrent biete aber dank seiner Fachausbildung und Berufserfahrung im Gastronomiebereich Gewähr dafür, dass die rechtlichen und sicherheitspolizeilichen Vorschriften eingehalten würden. Es sei daher sehr wohl relevant, dass der Rekurrent im Gasthaus mitarbeite. Die Würdigung des Bezirksrats, dies sei nicht weiter zu prüfen, treffe nicht zu. Es gebe keine Indizien dafür, dass das gesetzgeberische Regelungsziel durch den Betrieb des Gasthauses im Rahmen einer provisorischen Patenterteilung gefährdet würde.