5.3. Die Rekurrentin liess rügen, durch die Nichterteilung eines provisorischen Patents sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden. Die Rekurrentin erfülle zwar unbestrittenermassen die fachlichen Voraussetzungen zur Erlangung eines Patents noch nicht vollständig. Sie sei aber daran, sie sich so rasch wie möglich anzueignen.