Das Patenterfordernis trage dazu bei, dass keine Personen ohne fachlichen Hintergrund Gastwirtschaftsbetriebe führten. Im Übrigen dürfe das Patent nicht erteilt werden, wenn der Bewerber zur Umgehung des Gesetzes von einem Dritten, dem das Patent für seine Person verweigert werden müsste, vorgeschoben werde (Art. 26 GaG).