Eine provisorische Erteilung der Bewilligung komme als mildere Massnahme nur in Frage, wenn die Rekurrentin bedeutende Berufserfahrung im Gastgewerbe ausweisen könnte. Dies sei indessen nicht der Fall. Der gesetzgeberische Wille würde untergraben, wenn trotzdem ein Patent erteilt würde. Der appenzell-innerrhodische Gesetzgeber habe sich bewusst für strenge Regeln entschieden. Das Patenterfordernis trage dazu bei, dass keine Personen ohne fachlichen Hintergrund Gastwirtschaftsbetriebe führten.