Bei ungetrennt lebenden Ehegatten und bei Vorliegen besonderer Verhältnisse könne zwar nach Art. 26 Abs. 3 des Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken vom 24. April 1994 (Gastgewerbegesetz, GaG, GS 935.300) der Ehepartner des Patentbewerbers den Fähigkeitsausweis einbringen, wenn er im Betrieb mitarbeite. Die Rekurrentin und der Rekurrent seien aber geschieden. Es müsse daher nicht weiter geprüft werden, ob er tatsächlich im Betrieb mitarbeite. Eine provisorische Erteilung der Bewilligung komme als mildere Massnahme nur in Frage, wenn die Rekurrentin bedeutende Berufserfahrung im Gastgewerbe ausweisen könnte.